ZVDH - Neue Gefahrstoffverordnung: Wesentliche Punkte nicht mehr enthalten
25. September 2024- PRESSE ZVDH
Neue Gefahrstoffverordnung: wesentliche Punkte nicht mehr enthalten
Das Bundeskabinett hat am 21. August 2024 den Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung ohne Aussprache beschlossen. Die verabschiedete Fassung der Gefahrstoffverordnung weicht in einigen Punkten vom zuvor im Nationalen Asbestdialog zwischen den beteiligten Akteuren erzielten Konsens ab.
Verantwortung auf die Betriebe verlagert
Gemäß den Leitlinien war es bislang die Aufgabe der Bauherren, sicherzustellen, dass vor Beginn von Sanierungsarbeiten an Gebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, eine gründliche Asbestuntersuchung durchgeführt wird. Diese klare Erkundungspflicht der Bauherren, wie sie ursprünglich auch in den ersten drei Entwürfen der Gefahrstoffverordnung vorgesehen war, wurde nun im finalen Entwurf überraschend gestrichen. Stattdessen wird die Verantwortung auf die Betriebe verlagert, die im Zuge der Gefährdungsbeurteilung entscheiden müssen, ob eine Asbestuntersuchung vorgenommen werden muss. Gute Betriebe werden dies tun, die Kosten werden dann aber über dem Angebot von Betrieben liegen, die nicht so genau hinsehen und Mitarbeiter wie Nutzer der Immobilie in Gefahr bringen. Eine rechtssichere Grundlage hätte diese Diskrepanz verhindern können. Dies stellt eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit der am Bau Beschäftigten und Dritter dar.
Asbest und andere gefährliche Stoffe sind ein gesamtgesellschaftliches Problem, und die Verantwortung für deren sichere Handhabung darf nicht allein den ausführenden Unternehmen auferlegt werden. Die aktuelle Regelung erschwert eine sichere und verlässliche Planung. Die vorgesehene Verpflichtung der Bauherren, lediglich über Baujahr und Nutzungsgeschichte zu informieren, ist völlig unzureichend. Eine umfassende Erkundungspflicht muss zwingend bestehen bleiben, um sicherzustellen, dass keine Arbeiten in asbestbelasteten Bereichen ohne vorherige Abklärung durchgeführt werden.
Auswirkungen auf das Recycling
Auch das Recycling wird durch den aktuellen Stand nicht erleichtert. Mineralisches Material, das dem Recycling zugeführt werden soll, muss frei von Gefahrstoffen sein. Das wird bei Bezug auf Asbest und bei Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet sind, nur durch eine Asbestbeprobung gewährleistet sein. Auch vor dem aktuellen Hintergrund einer Kreislaufwirtschaftsstrategie der Bundesregierung ist dies ein absolut falsches Signal.
Überdeckung asbesthaltiger Bitumenbahnen
Hier findet sich eine der wenigen klaren Aussagen, die für etwas mehr Ruhe im Markt sorgen wird: asbesthaltige Bitumenbahnen dürfen fortan überdeckt werden! Das Überdeckungsverbot nennt explizit Asbestzementprodukte und gilt laut der Begründung als abschließend. Neben der weiterhin zulässigen geringfügigen Überdeckung im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten dürfen auch asbesthaltige Putze, Spachtelmassen oder Fliesenkleber überdeckt werden.
Rahmenvertrag GBA
In diesem Zusammenhang sei an den Rahmenvertrag für die Beprobung von unterschiedlichen Materialien auf Schadstoffe erinnert, den der ZVDH für seine Innungsbetriebe mit der Gesellschaft für Bioanalytik (GBA) abgeschlossen hat. Innungsmitglieder können den Analysenauftrag im internen Bereich unter der Rubrik Technik // Arbeits- und Unfallschutz herunterladen. Geprüft werden Proben u.a. auf Asbest, PAK, KMF und Schimmelpilze.
Forderung des ZVDH an den Bundesrat
Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Handwerker und Bewohner betroffener Gebäude fordern wir eine umgehende Nachbesserung der Gefahrstoffverordnung. Es muss klar festgelegt werden, dass die Bauherren für die Erkundungspflicht verantwortlich sind. Der Bundesrat ist dringend aufgerufen, die notwendigen Änderungen durchzusetzen, um den Schutz der Beschäftigten und der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der ZVDH unterstütz ausdrücklich das Statement der Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB), das am 6. September an die Ausschüsse des Bundesrats übersendet wurde. Darin wird eindringlich gebeten, sich im Bundesratsverfahren für eine Anpassung der Gefahrstoffverordnung einzusetzen, damit die Weichen für eine sachgerechte und sichere Sanierung von Bestandsgebäuden gestellt und negative Auswirkungen bereits im Gesetzgebungsprozess verhindert werden. Der ZVDH versucht ebenfalls, über die zuständigen Ministerien der Länder Einfluss zu nehmen und hat daher allen Landesverbänden ein Musterschreiben zur Verfügung gestellt, um dort für das Thema zu sensibilisieren.
- Zum BVB-Papier: https://bit.ly/BVB-Gefahrstoff
Zeitplan Bundesratsverfahren
2. Oktober 2024
Beratung im federführenden Ausschuss AIS - Arbeit, Integration und Sozialpolitik (Weitere mitberatende Ausschüsse sind Finanzen, Gesundheit, Umwelt und Wirtschaft und Wohnen)
7. Oktober 2024
Vorlage der Ausschussempfehlung
18. Oktober 2024
Zustimmung des Bundesrates
Anfang November 2024
Kabinett billigt Bundesratsbeschluss
Autor Philip Witte
Technik/Kommunikation
FIS Fachberatungs- und Informationsstelle
Quelle: Pressemitteilung ZVDH, 25. September 2024