ZVDH - Gefahrstoffverordnung: Beratung des Bundestages
29. Oktober 2024- PRESSE ZVDH
Gefahrstoffverordnung: Beratung des Bundestages
Wir hatten Sie bereits mit den vorangegangenen Rundschreiben über die Entwicklung der Gefahrstoffverordnung informiert. Zwischenzeitlich hat sich der Bundestag am 18. Oktober mit dem Entwurf sowie den zahlreichen eingegangenen Änderungsanträgen befasst. Schwerpunktmäßig hatten diese Anträge die Wiederaufnahme und Einbeziehung der Veranlasserpflichten im Fokus, den Kern bildete dabei § 5 des Regierungsentwurfs der GefStoffV.
Leider haben genau diese Anträge, die direkt die Verstärkung der Veranlasserpflichten in § 5a des Regierungsentwurfs zum Inhalt hatten, im Rahmen der Abstimmung des Bundesrats keine Mehrheit gefunden. Damit bleiben die durch die Bauwirtschaft aufgezeigten Kritikpunkte an der Verordnung auch weiterhin bestehen. Mangels Verantwortlichkeit des Veranlassers für Schadstoffe im Rahmen seiner Baumaßnahme, wird der Schutz für Beschäftigte und Umwelt nicht in der gewünschten Form erreicht werden. Darüber hinaus werden Kosten – letztlich für den Veranlasser – nicht nur aufgrund des Umstandes steigen, dass jeder involvierte Unternehmer eine Beprobung durchführen muss, auch wenn es sich um ein und dieselbe Baumaßnahme handelt. Nachtragsforderungen, Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie Verzögerungen der Baumaßnahmen sind zu erwarten.
Zugleich droht damit eine Ungleichheit, sofern Unternehmen die Beprobung vermeiden wollen, um ein kostengünstigeres Angebot abzugeben. Damit steigt das Risiko einer gesundheitlichen Belastung der ausführenden Personen sowie Dritter. Davon ist allein deshalb abzuraten, weil die Entsorgungsbetriebe, die sich mehrheitlich an der LAGA M23 orientieren, von eingehendem Material eine Beprobung verlangen werden.
Immerhin: Mit Blick auf die Ergebnisse des Asbestdialogs zu einer Mitwirkungspflicht der Veranlasser bittet der Bundesrat die Bundesregierung Auswertungen zu den asbestbedingten Berufskrankheiten vorzunehmen und zu bewerten, ob und in welchem Rahmen eine anlassbezogene Erkundung durch die Veranlasser zur Erfüllung der Ziele der Verordnung angezeigt sind. Dass hierdurch noch mit einer Kehrtwende zu rechnen ist, ist nahezu ausgeschlossen. Wir werden Sie über die Auswertung der Ergebnisse informieren.
Es ist somit mehr als bedauerlich, dass der Bundesrat nicht die sich ihm gebotene Gelegenheit genutzt hat, um durch entsprechende Abstimmung im Sinne der vorstehenden Auffassung und Bedenken zu handeln. Insbesondere der Änderungsantrag zu Ziffer 2. kam den Feststellungen des Asbestdialogs nach und hätte mit einer anlassbezogenen, zweistufigen Erkundung des Veranlassers vor Baubeginn eine stabile Grundlage für die Schutzziele der Verordnung geboten. Der Antrag erhielt in der Abstimmung jedoch keine Mehrheit.
Nur auf sehr unterschwelliger Ebene waren Änderungen möglich, wenn beispielsweise mit den Änderungen in § 6 klargestellt werden soll, dass Erkundung zum Auftragsvolumen gehört, wenn sie zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung notwendig und dann auch vom Veranlasser zu zahlen ist.
Zwar sind die privaten Haushalte in § 11 (Ziffer 6.) aufgenommen worden, es ist jedoch nicht erkennbar, wie diese Ergänzung praktische (Schutz-)Wirkung vor schädlichen Einwirkungen entfalten soll.
Aufgrund der Änderungen, die durch das Bundesratsplenum an anderer Stelle des Regierungsentwurfs beschlossen wurden, muss nun das Bundeskabinett den Beschluss des Bundesrates genehmigen. Erst danach kann die Rechtsverordnung nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Der Zeitpunkt der Verkündung ist derzeit noch unbestimmt.
Quelle: Pressemitteilung ZVDH, 29. Oktober 2024