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ZVDH - Cannabis-Legalisierung: Auswirkungen auf den Arbeitsplatz

13.05.2024
Thomas Münch

 

13. Mai 2024 - PRESSE ZVDH

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Kontrolle des Umgangs mit Cannabis und zur Änderung anderer Regeln (Cannabisgesetz - CanG) genehmigt. Große Teile des Gesetzes sind seit dem 1. April 2024 in Kraft getreten.Der private, nicht-medizinische Gebrauch von Cannabis wird durch einGesetz über den Konsum von Cannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)geregelt. Die Lockerung der Cannabisregulierung betrifft auch Arbeitsverhältnisse. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Inhalt des KCanG

Erwachsenen ist es erlaubt, bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum zu besitzen und bis zu drei Cannabispflanzen zu Hause oder an ihrem üblichen Aufenthaltsort anzubauen (vgl. § 13 KCanG). Der Konsum von Cannabis wird künftig in bestimmten Bereichen (z. B. in Gegenwart Minderjähriger, in Schulen, in Fußgängerzonen) als Verstoß geahndet. Am Arbeitsplatz ist der Konsum nur an speziell genannten Orten verboten.

Verbot am Arbeitsplatz

Arbeitgeber können den Cannabiskonsum grundsätzlich untersagen, allerdings verbietet das Gesetz den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz nicht. Das Regelwerk im Arbeitsschutz verpflichtet Beschäftigte jedoch, sich nicht mit Rauschmitteln in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich und andere gefährden können. Um Klarheit zu schaffen, empfehlen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Arbeitgebenden daher, über Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz zu untersagen. In Fragen der betrieblichen Suchtprävention steht die gesetzliche Unfallversicherung Unternehmen und Einrichtungen mit ihren Angeboten zur Seite.

Da das Verhalten am Arbeitsplatz betroffen ist, hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Verstöße können zu Abmahnungen oder sogar zur Kündigung führen. Auch das Erscheinen unter Cannabiseinfluss kann disziplinarische Maßnahmen rechtfertigen. Unter Einfluss von Cannabis konnten – in Abhängigkeit von Dauer und Menge – Angst- und Panikgefühle, Orientierungslosigkeit, Erinnerungslücken, depressive Verstimmung, Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel und Halluzinationen beobachtet werden. 

Arbeitsschutz und Suchtprävention

Auch ohne explizites Verbot dürfen Beschäftigte nicht unter Drogeneinfluss arbeiten, das bedeutet: Arbeitgeber dürfen Personen, die unter Cannabiseinfluss stehen, nicht arbeiten lassen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) betont, dass Alkohol und Cannabis am Arbeitsplatz gleichbehandelt werden sollten.

Drogentest

Ohne Zustimmung des Mitarbeiters dürfen keine Drogentests durchgeführt werden. Selbst mit Zustimmung dürfen Tests nur durchgeführt werden, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, wie bei gefährlichen Arbeiten. Allerdings können Drogentests nicht immer auf missbräuchlichen Konsum schließen.

Kein Alkohol und Cannabis bei Arbeit und Bildung

Der Cannabiskonsum sollte arbeitsrechtlich ähnlich wie der Alkoholkonsum behandelt werden. Bestehende Regelungen zum Alkoholverbot sollten auf Cannabis ausgeweitet werden. Die DGUV bietet hierzu nützliche Ratschläge und Musterdokumente wie zum Beispiel die Vorlage einer Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Drogen an. In Bildungseinrichtungen führt Cannabis-Konsum zu Beeinträchtigungen des Lernens und zu unmittelbaren Gefährdungen in Schule und Ausbildung, zum Beispiel bei der Werkzeugnutzung und Maschinenbedienung. Besonders negative langfristige Folgen sind bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu erwarten.

Unterstützung und weiterführende Literatur

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Unternehmen mit Beratung und In-formationen zur betrieblichen Suchtprävention und zu Auswirkungen des Konsums von Betäubungsmitteln auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Auf den Seiten der DGUV finden sich weitere ausführliche Informationen, Muster für Betriebsvereinbarungen sowie Handlungsempfehlungen: https://www.dguv.de/de/index.jsp

 

Quelle: Pressemitteilung ZVDH, 13. Mai 2024