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ZDH - Geltungszeitpunkt der EUDR wird um ein Jahr verschoben

06.12.2024
Thomas Münch

Am Abend des 3. Dezember 2024 haben sich die Ko-Gesetzgeber, Parlament und Rat darauf geeinigt den Geltungszeitpunkts der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) um 12 Monate zu verschieben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit Rundschreiben vom 21. Mai 2024 hatte der ZDH über den ursprünglich vorgesehenen Anwendungszeitpunkt am 30. Dezember 2024 und die damit verbundenen Pflichten informiert. Am 7. Oktober 2024 informierte der ZDH per Rundschreiben über den Kommissionsvorschlag für eine Verschiebung des Geltungszeitpunktes. Am Abend des 3. Dezember 2024 haben sich die Ko-Gesetzgeber Parlament und Rat in den interinstitutionellen Verhandlungen (Trilog) über die von der Kommission am 2. Oktober
2024 eingebrachte Änderungsverordnung geeinigt. Der erzielte Kompromiss bleibt beim Kommissionsvorschlag, d. h. eine Verschiebung des Anwendungszeitpunktes um 12 Monate.Geltungsbeginn ist dann der 30. Dezember 2025. KMU unterliegen den Pflichten erst ein halbes Jahr später, am 30. Juni 2026. Allerdings gilt diese verlängerte Übergangsfrist nicht für KMU, wenn Holzprodukte betroffen sind, die bislang unter der Holzhandelsverordnung (EUTR) geregelt sind.

Die auf Betreiben der Christdemokraten (EVP) am 14. November durch das Parlament beschlossene „Null-Risiko-Zone“ konnte in den Verhandlungen mit dem Rat nicht durchgesetzt werden. Eine solche „Null-Risiko-Zone“ hätte Erleichterungen bei den
Dokumentations- und Sorgfaltspflichten in Produktionsstaaten mit geringem Entwaldungsrisiko bedeutet, was grundsätzlich zu begrüßen ist.

Eine Überprüfung der Verordnung muss bis Ende 2028 stattfinden. Laut der nun getroffenen politischen Einigung soll der Aspekt vereinfachter Berichtspflichten für Staaten mit geringem Entwaldungsrisiko hierbei gestärkt werden. Außerdem sollen die Einstufung von Er-zeugerländern in Risikokategorien (benchmarking) sowie das IT-System zur Umsetzung der Verordnung zwingend spätestens sechs Monate vor Anwendung der Regeln verfügbar sein. Diese Zusagen sind allerdings nicht im Rechtstext verankert.

Weiteres Verfahren
Damit die notwendige Verschiebung der EUDR bis Jahresende fristgerecht gelingen kann, muss das Parlament das im Trilog erzielte Ergebnis spätestens am 17. Dezember annehmen, woraufhin der Rat ebenfalls noch zustimmen muss. Anschließend kann die Änderungsverordnung ausgefertigt und im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Binnen einer möglicherweise verkürzten Frist nach Veröffentlichung (in der Regel gilt 20 Tage) könnte die EUDR-Verschiebung in Kraft treten. Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung bereitet parallel das Umset-zungsgesetz vor, um die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit Durch-setzungs- und Sanktionsbefugnissen auszustatten. Der ZDH wirkt daraufhin, dass dieses Verfahren nun ebenfalls aufgeschoben wird.

Bewertung und Strategie
Der ZDH hat sich frühzeitig für die Kommissionsinitiative zur Verschiebung des Geltungszeit-punktes der EUDR eingesetzt. Ebenso hat der ZDH auf inhaltliche Änderungen der EUDR im Interesse des Handwerks hingewirkt. Der sehr späte und auf die zeitliche Verschiebung be-grenzte Kommissionsvorschlag, der dann noch ein vollständiges EU-Gesetzgebungsverfah-ren vor dem 30. Dezember 2024 durchlaufen muss, machte dahingegen eine effektive in-haltliche Korrektur der zugrundeliegenden EUDR gemäß den Interessen des Handwerks unmöglich.

Der ZDH wird sich für eine neue Öffnung der EUDR im kommenden Jahr einsetzen, um Erleichterungen bei den Dokumentations- und Sorgfaltspflichten für Handwerksbetriebe zu erreichen. Hierfür braucht es einen erneuerten Kommissionsvorschlag sowie eine Verabschiedung durch die EU-Gesetzgeber, Rat und Parlament, in einem weiteren EU-Gesetzgebungsverfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Holger Schwannecke - Generalsekretär

Tim Krögel - Bereichsleiter Europapolitik Leiter Vertretung bei der EU