Titelbild zum News-Artikel PÜHN Rechtsanwälte - Mandantenrundschreiben 02/2024 - Preisgleitklauseln

PÜHN Rechtsanwälte - Mandantenrundschreiben 02/2024 - Preisgleitklauseln

 

06. März 2024 - Mandantenrundschreiben 04/2024

Preisgleitklauseln

Gerade in Zeiten von Preisschwankungen stellt sich die Frage, wie Vertragspartner hierauf reagieren oder – noch besser – bereits bei Vertragsabschluss derartige Schwankungen berücksichtigen können.

Eine Hausbaufirma hatte sich insoweit absichern wollen. Es wurde mit den Kunden ein Festpreis von rund 300.000 € vereinbart, jedoch gleichzeitig auch eine Preisgleitklausel aufgenommen, dass Materialpreissteigerungen an die Kunden weitergegeben werden können. Den Vertrag hat die Hausbaufirma regelmäßig verwendet. Es handelte sich somit bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hausbaufirma.

Nachfolgend kam es wie es kommen musste. Nach den Behauptungen der Hausbaufirma waren Materialpreissteigerungen von ca. 50.000 € eingetreten, als mit dem Bau begonnen werden sollte. Die Hausbaufirma hat sich deshalb geweigert, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor die Kunden die zusätzlichen Kosten akzeptiert haben. Daraufhin haben die Kunden der Hausbaufirma eine Frist zur Aufnahme der Arbeiten gesetzt und nachfolgend – nachdem die Hausbaufirma nicht mit den Leistungen begonnen hat – den Vertrag außerordentlich gekündigt sowie eine andere Firma zu höheren Kosten als dem vereinbarten Festpreis mit der Errichtung des Hauses beauftragt.

Die Kunden haben nachfolgend die ursprünglich beauftragte Hausbaufirma verklagt, die entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Hiermit hatten die Kunden sowohl am Landgericht als auch am Oberlandesgericht Erfolg. Insbesondere hat das OLG die Preisgleitklausel für unwirksam gehalten, da diese die Kunden unzumutbar beeinträchtigen würde. Durch die Klausel sei es der Hausbaufirma möglich gewesen – insbesondere ohne eine höhenmäßige Begrenzung –, auf Basis von im Vertrag festgelegten Listenpreisen die Vergütung anzupassen. Die Hausbaufirma muss deshalb den Kunden die Mehrkosten vollständig erstatten und nicht nur in dem Betrag, der über die Materialpreissteigerung hinausgehen würde. Auf einen entsprechenden Hinweis des OLG hat nachfolgend die Hausbaufirma die eingelegte Berufung zurückgenommen (vergleiche OLG Zweibrücken vom 13.07.2023 – 5 U 188/22).

Diese Entscheidung gibt Anlass, auf die Vereinbarung von – grundsätzlich zulässigen – Preisgleitklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen besonderes Augenmerk zu legen. Diese unterliegen sowohl im B2B-Bereich als auch – naturgemäß noch stärker – im B2C-Bereich einer strengen richterlichen Kontrolle. Insbesondere müssen solche Klauseln in „beide Richtungen laufen“, sodass also auch Preisminderungen vom Auftraggeber beansprucht werden können. Weiterhin dürfen nur tatsächlich geänderte Kosten weitergegeben werden. Eine Gewinnerhöhung darf hingegen nicht erfolgen. Ebenso muss die andere Vertragspartei die Preisanpassung nachvollziehen können, also entsprechende Nachweise vorgelegt werden oder aber eine Kopplung an öffentlich zugängliche Indizes erfolgen. Ergänzend wird man nunmehr nach der vorbezeichneten Entscheidung des OLG eine Höchstgrenze festlegen müssen, ab der dem Kunden ein (kostenfreies) Lösungsrecht vom Vertrag zusteht.

Falls Ihrerseits entsprechende Preisgleitklauseln verwendet werden oder Sie mit Verträgen konfrontiert werden, in denen solche Klauseln vorhanden sind, ist somit Anpassungsbedarf gegeben. Sprechen Sie uns gegebenenfalls bei der Vertragsgestaltung hierauf an.

Fazit:
Bei der Gestaltung von Preisgleitklauseln ist gerade bei der Verwendung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufmerksamkeit geboten, um sich insbesondere als Lieferant nicht in trügerischer Sicherheit zu wiegen.

Quelle:

PÜHN
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Prof. Dr. Junghanns
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht